Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 268d

§ 268d – Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung

Ist in dem Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a Absatz 1 oder 2 des Strafgesetzbuches vorbehalten, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die Bedeutung des Vorbehalts sowie über den Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt erstreckt.

Kurz erklärt

  • Wenn im Urteil die Sicherungsverwahrung angeordnet wird, muss dies im Urteil vermerkt sein.
  • Der Vorsitzende informiert den Angeklagten über die Bedeutung dieser Anordnung.
  • Der Angeklagte wird über den Zeitraum der Sicherungsverwahrung aufgeklärt.
  • Die Belehrung erfolgt durch den Vorsitzenden des Gerichts.
  • Der Vorbehalt betrifft spezifische Paragraphen des Strafgesetzbuches.