Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 268d
§ 268d – Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung
Ist in dem Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a Absatz 1 oder 2 des Strafgesetzbuches vorbehalten, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die Bedeutung des Vorbehalts sowie über den Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt erstreckt.
Kurz erklärt
- Wenn im Urteil die Sicherungsverwahrung angeordnet wird, muss dies im Urteil vermerkt sein.
- Der Vorsitzende informiert den Angeklagten über die Bedeutung dieser Anordnung.
- Der Angeklagte wird über den Zeitraum der Sicherungsverwahrung aufgeklärt.
- Die Belehrung erfolgt durch den Vorsitzenden des Gerichts.
- Der Vorbehalt betrifft spezifische Paragraphen des Strafgesetzbuches.