Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 161a

§ 161a – Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft

(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnitts des ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten. (2) Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten. (3) Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Entscheidungen im Sinne des § 68b getroffen hat. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfechtbar. (4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu. (5) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Zeugen und Sachverständige müssen auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft erscheinen und aussagen oder Gutachten abgeben.
  • Bei unberechtigtem Ausbleiben oder Weigerung können Maßnahmen gegen sie ergriffen werden, jedoch entscheidet das Gericht über Haft.
  • Entscheidungen der Staatsanwaltschaft in solchen Fällen können gerichtlich angefochten werden, sind aber unanfechtbar.
  • Wenn eine Staatsanwaltschaft eine andere um die Vernehmung eines Zeugen bittet, hat auch die ersuchte Staatsanwaltschaft entsprechende Befugnisse.
  • Bestimmte Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten ebenfalls.