Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 36

§ 36 – Zustellung und Vollstreckung

(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird. (2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.

Kurz erklärt

  • Der Vorsitzende ordnet die Zustellung von Entscheidungen an.
  • Die Geschäftsstelle sorgt für die Durchführung der Zustellung.
  • Entscheidungen, die vollstreckt werden müssen, werden der Staatsanwaltschaft übergeben.
  • Die Staatsanwaltschaft kümmert sich um die notwendigen Maßnahmen zur Vollstreckung.
  • Entscheidungen, die die Ordnung in den Sitzungen betreffen, sind von dieser Regelung ausgenommen.