§ 266 – Nachtragsanklage
(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt. (2) Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. Sie wird in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen. (3) Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen.
Kurz erklärt
- Der Staatsanwalt kann während der Hauptverhandlung zusätzliche Straftaten anklagen, wenn das Gericht zuständig ist und der Angeklagte zustimmt.
- Die Nachtragsanklage kann mündlich vorgebracht werden und wird im Protokoll festgehalten.
- Der Angeklagte erhält die Möglichkeit, sich gegen die Nachtragsanklage zu verteidigen.
- Die Verhandlung kann unterbrochen werden, wenn der Vorsitzende es für nötig hält oder der Angeklagte einen entsprechenden Antrag stellt.
- Der Angeklagte wird über sein Recht, eine Unterbrechung zu beantragen, informiert.