Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 351
§ 351 – Gang der Revisionshauptverhandlung
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters. (2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
Kurz erklärt
- Die Hauptverhandlung startet mit einem Bericht des Berichterstatters.
- Danach kommen die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und sein Verteidiger zu Wort.
- Der Beschwerdeführer spricht zuerst.
- Der Angeklagte hat das Recht, zuletzt zu sprechen.
- Die Reihenfolge der Ausführungen ist festgelegt.