Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 151

§ 151 – Anklagegrundsatz

Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.

Kurz erklärt

  • Eine gerichtliche Untersuchung beginnt nur, wenn eine Klage eingereicht wird.
  • Ohne Klage gibt es keine gerichtliche Untersuchung.
  • Die Klage ist der erste Schritt im Gerichtsverfahren.
  • Der Kläger muss aktiv werden, um das Verfahren zu starten.
  • Gerichtliche Untersuchungen sind an die Klageerhebung gebunden.