Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 151
§ 151 – Anklagegrundsatz
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.
Kurz erklärt
- Eine gerichtliche Untersuchung beginnt nur, wenn eine Klage eingereicht wird.
- Ohne Klage gibt es keine gerichtliche Untersuchung.
- Die Klage ist der erste Schritt im Gerichtsverfahren.
- Der Kläger muss aktiv werden, um das Verfahren zu starten.
- Gerichtliche Untersuchungen sind an die Klageerhebung gebunden.