Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 269

§ 269 – Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung

Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann sich nicht für unzuständig erklären.
  • Es spielt keine Rolle, ob die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehört.
  • Die Zuständigkeit bleibt bestehen, unabhängig von der Gerichtshierarchie.
  • Das Gericht muss die Angelegenheit trotzdem behandeln.
  • Eine Ablehnung aufgrund der Gerichtsniederigkeit ist nicht zulässig.