Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 269
§ 269 – Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung
Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann sich nicht für unzuständig erklären.
- Es spielt keine Rolle, ob die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehört.
- Die Zuständigkeit bleibt bestehen, unabhängig von der Gerichtshierarchie.
- Das Gericht muss die Angelegenheit trotzdem behandeln.
- Eine Ablehnung aufgrund der Gerichtsniederigkeit ist nicht zulässig.