Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 11

§ 11 – Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter

(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz. (2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Deutsche mit Exterritorialitätsrecht und im Ausland angestellte Beamte behalten ihren inländischen Wohnsitz für den Gerichtsstand.
  • Wenn kein inländischer Wohnsitz vorhanden ist, gilt der Sitz der Bundesregierung als Wohnsitz.
  • Die Regelungen gelten nicht für Wahlkonsuln.