§ 456c – Aufschub und Aussetzung des Berufsverbotes
(1) Das Gericht kann bei Erlaß des Urteils auf Antrag oder mit Einwilligung des Verurteilten das Wirksamwerden des Berufsverbots durch Beschluß aufschieben, wenn das sofortige Wirksamwerden des Verbots für den Verurteilten oder seine Angehörigen eine erhebliche, außerhalb seines Zweckes liegende, durch späteres Wirksamwerden vermeidbare Härte bedeuten würde. Hat der Verurteilte einen gesetzlichen Vertreter, so ist dessen Einwilligung erforderlich. § 462 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Die Vollstreckungsbehörde kann unter denselben Voraussetzungen das Berufsverbot aussetzen. (3) Der Aufschub und die Aussetzung können an die Leistung einer Sicherheit oder an andere Bedingungen geknüpft werden. Aufschub und Aussetzung dürfen den Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen. (4) Die Zeit des Aufschubs und der Aussetzung wird auf die für das Berufsverbot festgesetzte Frist nicht angerechnet.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann das Wirksamwerden eines Berufsverbots aufschieben, wenn es für den Verurteilten oder seine Angehörigen eine erhebliche Härte bedeutet.
- Der Verurteilte oder sein gesetzlicher Vertreter müssen dem Aufschub zustimmen.
- Die Vollstreckungsbehörde kann das Berufsverbot unter denselben Bedingungen aussetzen.
- Der Aufschub und die Aussetzung dürfen maximal sechs Monate dauern.
- Die Zeit des Aufschubs oder der Aussetzung wird nicht auf die Dauer des Berufsverbots angerechnet.