Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 355

§ 355 – Verweisung an das zuständige Gericht

Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Urteil aufgehoben wird, liegt das daran, dass das vorherige Gericht fälschlicherweise für zuständig gehalten wurde.
  • Das Revisionsgericht entscheidet über die Aufhebung des Urteils.
  • Gleichzeitig leitet das Revisionsgericht die Angelegenheit an das richtige Gericht weiter.
  • Das zuständige Gericht wird dann die Sache neu prüfen.
  • Dies stellt sicher, dass die rechtlichen Fragen von dem richtigen Gericht behandelt werden.