Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 132a

§ 132a – Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Berufsverbot angeordnet werden wird (§ 70 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten. § 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. (2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.

Kurz erklärt

  • Ein Richter kann ein vorläufiges Berufsverbot anordnen, wenn dringende Gründe dafür vorliegen.
  • Dies betrifft die Ausübung eines Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs.
  • Die Regelungen des Strafgesetzbuches (§ 70 Abs. 3) finden Anwendung.
  • Das vorläufige Berufsverbot wird aufgehoben, wenn der Grund dafür nicht mehr besteht.
  • Es wird ebenfalls aufgehoben, wenn das Gericht im Urteil kein Berufsverbot anordnet.