§ 419 – Entscheidung des Gerichts; Strafmaß
(1) Der Strafrichter oder das Schöffengericht hat dem Antrag zu entsprechen, wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem Verfahren eignet. Eine höhere Freiheitsstrafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig. (2) Die Entscheidung im beschleunigten Verfahren kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils abgelehnt werden. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. (3) Wird die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint (§ 203); wird nicht eröffnet und die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so kann von der Einreichung einer neuen Anklageschrift abgesehen werden.
Kurz erklärt
- Der Strafrichter oder das Schöffengericht muss dem Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren zustimmen, wenn es geeignet ist.
- In diesem Verfahren dürfen keine Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr oder Maßnahmen zur Besserung und Sicherung verhängt werden.
- Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist im beschleunigten Verfahren erlaubt.
- Die Entscheidung über das beschleunigte Verfahren kann bis zur Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung abgelehnt werden und ist nicht anfechtbar.
- Wenn das beschleunigte Verfahren abgelehnt wird, kann das Gericht das Hauptverfahren eröffnen, wenn der Beschuldigte hinreichend verdächtig ist.