Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 308

§ 308 – Befugnisse des Beschwerdegerichts

(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1. (2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.

Kurz erklärt

  • Das Beschwerdegericht darf die Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners ändern, ohne ihn vorher zu informieren.
  • Der Gegner muss die Möglichkeit haben, auf die Beschwerde zu reagieren.
  • Es gibt Ausnahmen, die in einem bestimmten Paragraphen geregelt sind.
  • Das Beschwerdegericht kann eigene Ermittlungen anordnen.
  • Das Gericht kann auch selbst Ermittlungen durchführen.