Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 116b

§ 116b – Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen

Die Vollstreckung der Untersuchungshaft geht der Vollstreckung der Auslieferungshaft, der vorläufigen Auslieferungshaft, der Abschiebungshaft und der Zurückweisungshaft vor. Die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen geht der Vollstreckung von Untersuchungshaft vor, es sei denn, das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung, weil der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert.

Kurz erklärt

  • Untersuchungshaft wird zuerst vollstreckt, bevor andere Haftarten wie Auslieferungshaft oder Abschiebungshaft.
  • Andere freiheitsentziehende Maßnahmen werden ebenfalls vor der Untersuchungshaft vollstreckt, außer das Gericht entscheidet anders.
  • Das Gericht kann abweichende Entscheidungen treffen, wenn es den Zweck der Untersuchungshaft erfordert.
  • Die Reihenfolge der Haftvollstreckung ist gesetzlich festgelegt.
  • Der Zweck der Untersuchungshaft kann Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts haben.