Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 491
§ 491 – Auskunft an betroffene Personen
(1) Ist die betroffene Person bei einem gemeinsamen Dateisystem nicht in der Lage, den Verantwortlichen festzustellen, so kann sie sich zum Zweck der Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die ersuchte speicherungsberechtigte Stelle im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen. (2) Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Kurz erklärt
- Betroffene Personen können sich an jede speicherungsberechtigte Stelle wenden, wenn sie den Verantwortlichen nicht feststellen können.
- Der Zweck dieser Anfrage ist die Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.
- Die angefragte speicherungsberechtigte Stelle entscheidet über die Auskunft in Absprache mit dem Verantwortlichen.
- Der Auskunftsanspruch richtet sich nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.
- Es wird klargestellt, dass die betroffene Person nicht direkt den Verantwortlichen kontaktieren muss.