Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 491

§ 491 – Auskunft an betroffene Personen

(1) Ist die betroffene Person bei einem gemeinsamen Dateisystem nicht in der Lage, den Verantwortlichen festzustellen, so kann sie sich zum Zweck der Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die ersuchte speicherungsberechtigte Stelle im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen. (2) Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.

Kurz erklärt

  • Betroffene Personen können sich an jede speicherungsberechtigte Stelle wenden, wenn sie den Verantwortlichen nicht feststellen können.
  • Der Zweck dieser Anfrage ist die Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.
  • Die angefragte speicherungsberechtigte Stelle entscheidet über die Auskunft in Absprache mit dem Verantwortlichen.
  • Der Auskunftsanspruch richtet sich nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.
  • Es wird klargestellt, dass die betroffene Person nicht direkt den Verantwortlichen kontaktieren muss.