Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 113

§ 113 – Untersuchungshaft bei leichteren Taten

(1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden. (2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat, normal normal im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder normal normal sich über seine Person nicht ausweisen kann. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr ist nicht zulässig, wenn die Strafe maximal sechs Monate Freiheitsstrafe oder bis zu 180 Tagessätze Geldstrafe beträgt.
  • Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr darf nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat.
  • Fluchtgefahr kann auch angeordnet werden, wenn der Beschuldigte Fluchtpläne hat.
  • Ein weiterer Grund für Fluchtgefahr ist, wenn der Beschuldigte keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
  • Auch wenn der Beschuldigte sich nicht ausweisen kann, kann Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr angeordnet werden.