Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 459c
§ 459c – Beitreibung der Geldstrafe
(1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der Verurteilte der Zahlung entziehen will. (2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist, daß sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen wird. (3) In den Nachlaß des Verurteilten darf die Geldstrafe nicht vollstreckt werden.
Kurz erklärt
- Eine Geldstrafe kann innerhalb von zwei Wochen nach Fälligkeit nur eingetrieben werden, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass der Verurteilte nicht zahlen will.
- Die Vollstreckung der Geldstrafe kann ausgesetzt werden, wenn kein Erfolg zu erwarten ist.
- Die Geldstrafe darf nicht aus dem Nachlass des Verurteilten eingetrieben werden.