Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 362

§ 362 – Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig, wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war; normal normal wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; normal normal wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat; normal normal wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird; normal normal wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), Völkermordes (§ 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches) verurteilt wird. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist möglich, wenn eine als echt geltende Urkunde gefälscht war.
  • Auch wenn ein Zeuge oder Sachverständiger falsche Aussagen gemacht hat, kann das Verfahren wieder aufgenommen werden.
  • Wenn ein Richter oder Schöffe seine Amtspflichten verletzt hat, ist eine Wiederaufnahme zulässig.
  • Ein glaubwürdiges Geständnis des Freigesprochenen kann ebenfalls zur Wiederaufnahme führen.
  • Neue Beweise oder Tatsachen, die auf eine schwere Straftat hinweisen, können die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen.