Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 200

§ 200 – Inhalt der Anklageschrift

(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend. (2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.

Kurz erklärt

  • Die Anklageschrift muss den Angeschuldigten, die Tat, Zeit und Ort der Tat sowie die gesetzlichen Merkmale und Strafvorschriften nennen.
  • Sie muss auch die Beweismittel, das zuständige Gericht und den Verteidiger angeben.
  • Bei Zeugen ist nur der Wohn- oder Aufenthaltsort erforderlich, nicht die vollständige Adresse.
  • Wenn die Identität eines Zeugen geheim bleiben soll, muss dies in der Anklageschrift vermerkt werden.
  • Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wird in der Anklageschrift dargestellt, es sei denn, die Anklage erfolgt beim Strafrichter.