Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 217

§ 217 – Ladungsfrist

(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. (2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen. (3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.

Kurz erklärt

  • Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss mindestens eine Woche liegen.
  • Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, kann der Angeklagte die Verhandlung bis zu seiner Vernehmung aussetzen lassen.
  • Der Angeklagte hat die Möglichkeit, auf die Frist zu verzichten.
  • Die Regelung betrifft die Fristen im Strafverfahren.
  • Die Frist dient dem Schutz der Rechte des Angeklagten.