Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 148

§ 148 – Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger

(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet. (2) Ist ein nicht auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter einer Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches dringend verdächtig, soll das Gericht anordnen, dass im Verkehr mit Verteidigern Schriftstücke und andere Gegenstände zurückzuweisen sind, sofern sich der Absender nicht damit einverstanden erklärt, dass sie zunächst dem nach § 148a zuständigen Gericht vorgelegt werden. Besteht kein Haftbefehl wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, trifft die Entscheidung das Gericht, das für den Erlass eines Haftbefehls zuständig wäre. Ist der schriftliche Verkehr nach Satz 1 zu überwachen, sind für Gespräche mit Verteidigern Vorrichtungen vorzusehen, die die Übergabe von Schriftstücken und anderen Gegenständen ausschließen.

Kurz erklärt

  • Beschuldigte dürfen, auch im Gefängnis, mit ihrem Verteidiger schriftlich und mündlich kommunizieren.
  • Bei bestimmten schweren Straftaten (nach § 129a und § 129b Abs. 1 StGB) kann das Gericht anordnen, dass die Kommunikation mit Verteidigern eingeschränkt wird.
  • Schriftstücke und Gegenstände dürfen zurückgewiesen werden, wenn der Absender nicht zustimmt, dass sie zuerst dem zuständigen Gericht vorgelegt werden.
  • Wenn kein Haftbefehl vorliegt, entscheidet das Gericht, das für den Haftbefehl zuständig wäre.
  • Bei überwachten Gesprächen mit Verteidigern müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Übergabe von Dokumenten und Gegenständen zu verhindern.