Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 314

§ 314 – Form und Frist

(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 428 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

Kurz erklärt

  • Die Berufung muss innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden.
  • Die Einlegung kann entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen.
  • Beginnt die Frist erst nach Zustellung des Urteils, wenn der Angeklagte nicht anwesend war.
  • Es gibt Ausnahmen, wenn die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit Vollmacht stattfand.
  • Die Fristregelungen gelten für das Gericht des ersten Rechtszuges.