Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 285

§ 285 – Beweissicherungszweck

(1) Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern. (2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 286 bis 294.

Kurz erklärt

  • Es findet keine Hauptverhandlung gegen abwesende Personen statt.
  • Das Verfahren dient dazu, Beweise für eine mögliche spätere Anwesenheit zu sichern.
  • Die Regelungen der §§ 286 bis 294 gelten für dieses Verfahren.
  • Abwesende Personen werden nicht direkt verurteilt.
  • Das Verfahren ist eine Vorbereitung für zukünftige rechtliche Schritte.