Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 19
§ 19 – Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.
Kurz erklärt
- Wenn mehrere Gerichte über einen Fall entscheiden und eines davon zuständig ist, aber alle anderen ihre Unzuständigkeit erklären.
- Diese Entscheidungen dürfen nicht mehr angefochten werden.
- Das gemeinschaftliche obere Gericht wird dann aktiv.
- Es bestimmt, welches Gericht tatsächlich zuständig ist.
- Dies sorgt für Klarheit und Ordnung im Gerichtsverfahren.