Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 110d

§ 110d – Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches

Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1 und 3 oder § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts. In dem Antrag ist darzulegen, dass die handelnden Polizeibeamten auf den Einsatz umfassend vorbereitet wurden. Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen.

Kurz erklärt

  • Einsätze, die bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit Sexualdelikten betreffen, benötigen die Zustimmung des Gerichts.
  • Der Antrag muss zeigen, dass die Polizeibeamten gut auf den Einsatz vorbereitet sind.
  • Bei dringender Gefahr reicht die Zustimmung der Staatsanwaltschaft aus.
  • Der Einsatz muss beendet werden, wenn das Gericht nicht innerhalb von drei Werktagen zustimmt.
  • Die Zustimmung muss schriftlich erteilt und zeitlich befristet sein; eine Verlängerung ist möglich, solange die Voraussetzungen bestehen.