Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 58
§ 58 – Vernehmung; Gegenüberstellung
(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen. (2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch. Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so ist er darauf hinzuweisen, dass er in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann.
Kurz erklärt
- Zeugen werden einzeln und ohne Anwesenheit anderer Zeugen befragt.
- Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder dem Beschuldigten ist erlaubt, wenn es notwendig ist.
- Der Verteidiger darf bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten anwesend sein.
- Der Verteidiger muss im Voraus über den Termin informiert werden, hat aber keinen Anspruch auf Terminverschiebung.
- Wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger hat, wird er auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Pflichtverteidiger zu beantragen.