§ 98b – Verfahren bei der Rasterfahndung
(1) Der Abgleich und die Übermittlung der Daten dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die gerichtliche Bestätigung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen vom Gericht bestätigt wird. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß den zur Übermittlung Verpflichteten bezeichnen und ist auf die Daten und Prüfungsmerkmale zu beschränken, die für den Einzelfall benötigt werden. Die Übermittlung von Daten, deren Verwendung besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen, darf nicht angeordnet werden. Die §§ 96, 97, 98 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. (2) Ordnungs- und Zwangsmittel (§ 95 Abs. 2) dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden; die Festsetzung von Haft bleibt dem Gericht vorbehalten. (3) Sind die Daten auf Datenträgern übermittelt worden, so sind diese nach Beendigung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben. Personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden. (4) Nach Beendigung einer Maßnahme nach § 98a ist die Stelle zu unterrichten, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist.
Kurz erklärt
- Der Abgleich und die Übermittlung von Daten müssen vom Gericht oder bei Gefahr im Verzug von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden.
- Eine Anordnung der Staatsanwaltschaft muss innerhalb von drei Werktagen gerichtlich bestätigt werden, sonst verliert sie ihre Gültigkeit.
- Die Anordnung muss schriftlich erfolgen und genau angeben, welche Daten übermittelt werden sollen.
- Daten, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen, dürfen nicht übermittelt werden.
- Nach dem Abgleich müssen übermittelte Datenträger zurückgegeben und personenbezogene Daten gelöscht werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden.