Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 138

§ 138 – Wahlverteidiger

(1) Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden. (2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts gewählt werden. Gehört die gewählte Person im Fall der notwendigen Verteidigung nicht zu den Personen, die zu Verteidigern bestellt werden dürfen, kann sie zudem nur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zugelassen werden. (3) Können sich Zeugen, Privatkläger, Nebenkläger, Nebenklagebefugte und Verletzte eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen, können sie nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Satz 1 auch die übrigen dort genannten Personen wählen.

Kurz erklärt

  • Verteidiger können Rechtsanwälte und Rechtslehrer mit Richteramt-Befähigung sein.
  • Andere Personen benötigen die Genehmigung des Gerichts, um als Verteidiger gewählt zu werden.
  • Wenn die gewählte Person nicht zu den zulässigen Verteidigern gehört, muss sie mit einem zugelassenen Verteidiger zusammenarbeiten.
  • Zeugen, Privatkläger und Verletzte können sich ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
  • Diese Gruppen können auch die im ersten Absatz genannten Personen als Verteidiger wählen.