Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 24
§ 24 – Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. (3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
Kurz erklärt
- Ein Richter kann abgelehnt werden, wenn er gesetzlich ausgeschlossen ist oder Befangenheit befürchtet wird.
- Befangenheit liegt vor, wenn es Gründe gibt, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen.
- Das Recht zur Ablehnung steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu.
- Die Personen, die an der Entscheidung mitwirken, müssen den Berechtigten auf Anfrage genannt werden.
- Ziel ist es, die Unparteilichkeit und Fairness im Verfahren zu gewährleisten.