Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 396

§ 396 – Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss

(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschluß wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs. 3 Satz 2, § 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt worden ist. (2) Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. In den Fällen des § 395 Abs. 3 entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob der Anschluß aus den dort genannten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar. (3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2, § 153b Abs. 2 oder § 154 Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß.

Kurz erklärt

  • Die Anschlußerklärung muss schriftlich beim Gericht eingereicht werden.
  • Sie wird wirksam, wenn die öffentliche Klage erhoben wird oder bei bestimmten Verfahren, wenn der Hauptverhandlungstermin festgelegt wird.
  • Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluß nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.
  • In bestimmten Fällen muss auch der Angeschuldigte angehört werden, und die Entscheidung ist unanfechtbar.
  • Bevor das Gericht das Verfahren einstellt, entscheidet es zuerst über die Berechtigung zum Anschluß.