Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 57

§ 57 – Belehrung

Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.

Kurz erklärt

  • Zeugen werden vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit ermahnt.
  • Sie werden über die strafrechtlichen Folgen falscher oder unvollständiger Aussagen informiert.
  • Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass sie vereidigt werden können.
  • Bei einer Vereidigung werden sie über die Bedeutung des Eides aufgeklärt.
  • Sie erfahren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.