Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 429
§ 429 – Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten
(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend. (2) Mit der Terminsnachricht wird dem Einziehungsbeteiligten, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Absatz 2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt. (3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, dass auch ohne ihn verhandelt werden kann, normal normal er sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen kann und normal normal über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Termin zur Hauptverhandlung wird dem Einziehungsbeteiligten mitgeteilt.
- Der Einziehungsbeteiligte erhält die Anklageschrift und gegebenenfalls den Eröffnungsbeschluss.
- Es wird darauf hingewiesen, dass auch ohne den Einziehungsbeteiligten verhandelt werden kann.
- Der Einziehungsbeteiligte kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
- Es wird über die Einziehung auch in Abwesenheit des Einziehungsbeteiligten entschieden.