Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 45
§ 45 – Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet. (2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Kurz erklärt
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses beim zuständigen Gericht eingereicht werden.
- Es reicht aus, wenn der Antrag rechtzeitig beim Gericht eingeht, das darüber entscheidet.
- Die Gründe für den Antrag müssen bei der Antragstellung oder im Verfahren glaubhaft gemacht werden.
- Die versäumte Handlung muss innerhalb der Antragsfrist nachgeholt werden.
- Wiedereinsetzung kann auch ohne Antrag gewährt werden, wenn die versäumte Handlung nachgeholt wurde.