§ 131a – Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
(1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder eines Zeugen darf angeordnet werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist. (2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen des Beschuldigten, soweit sie zur Sicherstellung eines Führerscheins, zur erkennungsdienstlichen Behandlung, zur Anfertigung einer DNA-Analyse oder zur Feststellung seiner Identität erforderlich sind. (3) Auf Grund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder Zeugen darf bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch eine Öffentlichkeitsfahndung angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Begehung der Straftat dringend verdächtig ist und die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. (4) § 131 Abs. 4 gilt entsprechend. Bei der Aufenthaltsermittlung eines Zeugen ist erkennbar zu machen, dass die gesuchte Person nicht Beschuldigter ist. Die Öffentlichkeitsfahndung nach einem Zeugen unterbleibt, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen entgegenstehen. Abbildungen des Zeugen dürfen nur erfolgen, soweit die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (5) Ausschreibungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen in allen Fahndungshilfsmitteln der Strafverfolgungsbehörden vorgenommen werden.
Kurz erklärt
- Eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung kann angeordnet werden, wenn der Aufenthaltsort eines Beschuldigten oder Zeugen unbekannt ist.
- Dies gilt auch für Beschuldigte, wenn es um die Sicherstellung von Führerscheinen oder die Durchführung von DNA-Analysen geht.
- Bei schweren Straftaten kann eine Öffentlichkeitsfahndung angeordnet werden, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist und andere Ermittlungsmethoden weniger erfolgversprechend sind.
- Bei der Suche nach Zeugen muss klar sein, dass diese nicht beschuldigt werden, und eine Öffentlichkeitsfahndung ist ausgeschlossen, wenn schutzwürdige Interessen des Zeugen bestehen.
- Ausschreibungen dürfen in allen Fahndungshilfsmitteln der Strafverfolgungsbehörden veröffentlicht werden.