Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 288

§ 288 – Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige

Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.

Kurz erklärt

  • Abwesende Personen mit unbekanntem Aufenthalt können öffentlich aufgefordert werden.
  • Die Aufforderung erfolgt in einem oder mehreren öffentlichen Blättern.
  • Ziel ist es, die abwesende Person vor Gericht zu bringen.
  • Alternativ soll die Person ihren Aufenthaltsort anzeigen.
  • Dies dient der Klärung der rechtlichen Situation der Abwesenden.