Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 364

§ 364 – Behauptung einer Straftat

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5.

Kurz erklärt

  • Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt.
  • Alternativ kann der Antrag auch gestellt werden, wenn ein Strafverfahren aus anderen Gründen nicht eingeleitet oder durchgeführt werden kann.
  • Ein Mangel an Beweisen reicht nicht aus, um einen Antrag zu stellen.
  • Es gibt eine Ausnahme für den Fall des § 359 Nr. 5.
  • Der Antrag muss sich auf die Behauptung einer Straftat stützen.