Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 381

§ 381 – Erhebung der Privatklage

Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. Die Klage muß den in § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen. Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht, wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt wird.

Kurz erklärt

  • Die Klage wird entweder im Protokoll der Geschäftsstelle oder durch eine Anklageschrift eingereicht.
  • Die Anklageschrift muss bestimmten Anforderungen entsprechen, die in § 200 Abs. 1 festgelegt sind.
  • Es müssen zwei Abschriften der Anklageschrift eingereicht werden.
  • Abschriften sind nicht nötig, wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt wird.
  • Die Einreichung kann also auch digital erfolgen.