Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 381
§ 381 – Erhebung der Privatklage
Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. Die Klage muß den in § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen. Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht, wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt wird.
Kurz erklärt
- Die Klage wird entweder im Protokoll der Geschäftsstelle oder durch eine Anklageschrift eingereicht.
- Die Anklageschrift muss bestimmten Anforderungen entsprechen, die in § 200 Abs. 1 festgelegt sind.
- Es müssen zwei Abschriften der Anklageschrift eingereicht werden.
- Abschriften sind nicht nötig, wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt wird.
- Die Einreichung kann also auch digital erfolgen.