§ 438 – Nebenbetroffene am Strafverfahren
(1) Ist über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, ordnet das Gericht an, dass eine Person, die weder Angeschuldigte ist noch als Einziehungsbeteiligte in Betracht kommt, als Nebenbetroffene an dem Verfahren beteiligt wird, soweit es die Einziehung betrifft, wenn es glaubhaft erscheint, dass dieser Person der Gegenstand gehört oder zusteht oder normal normal diese Person an dem Gegenstand ein sonstiges Recht hat, dessen Erlöschen nach § 75 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches im Falle der Einziehung angeordnet werden könnte. normal normal normal arabic Für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung gelten § 424 Absatz 2 bis 5 und § 425 entsprechend. (2) Das Gericht kann anordnen, dass sich die Beteiligung nicht auf die Frage der Schuld des Angeschuldigten erstreckt, wenn die Einziehung im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nur unter der Voraussetzung in Betracht kommt, dass der Gegenstand demjenigen gehört oder zusteht, gegen den sich die Einziehung richtet, oder normal normal der Gegenstand nach den Umständen, welche die Einziehung begründen können, auch auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts ohne Entschädigung dauerhaft entzogen werden könnte. normal normal normal arabic § 424 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Im Übrigen gelten die §§ 426 bis 434 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 432 Absatz 2 und des § 433 das Gericht den Schuldspruch nicht nachprüft, wenn nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, eine Anordnung nach Absatz 2 zulässig wäre.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann eine Person, die nicht Angeklagte ist, in das Verfahren zur Einziehung eines Gegenstandes einbeziehen, wenn glaubhaft ist, dass ihr der Gegenstand gehört oder sie ein Recht daran hat.
- Die Beteiligung dieser Person betrifft nur die Einziehung und nicht die Schuld des Angeklagten.
- Das Gericht kann entscheiden, dass die Einziehung nur erfolgt, wenn der Gegenstand demjenigen gehört, gegen den sich die Einziehung richtet.
- Für die Verfahrensbeteiligung gelten bestimmte Paragraphen des Strafprozessrechts entsprechend.
- In bestimmten Fällen prüft das Gericht den Schuldspruch nicht, wenn die Voraussetzungen für die Einziehung gegeben sind.