Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 402

§ 402 – Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers

Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.

Kurz erklärt

  • Die Anschlußerklärung kann widerrufen werden.
  • Der Widerruf führt dazu, dass die Erklärung ihre Wirkung verliert.
  • Der Tod des Nebenklägers hat ebenfalls zur Folge, dass die Erklärung ihre Wirkung verliert.
  • Nach einem Widerruf ist die Anschlußerklärung nicht mehr gültig.
  • Der Tod des Nebenklägers beendet die rechtlichen Auswirkungen der Erklärung.