Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 408b
§ 408b – Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe
Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Pflichtverteidiger.
Kurz erklärt
- Der Richter prüft einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf einen Strafbefehl.
- Wenn er dem Antrag zustimmen möchte, muss er einen Pflichtverteidiger bestellen.
- Dies gilt für den Angeschuldigten, der noch keinen eigenen Verteidiger hat.
- Der Pflichtverteidiger wird vom Gericht ausgewählt.
- Dies geschieht gemäß den Vorgaben in § 407 Abs. 2 Satz 2.