Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 408b

§ 408b – Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe

Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Pflichtverteidiger.

Kurz erklärt

  • Der Richter prüft einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf einen Strafbefehl.
  • Wenn er dem Antrag zustimmen möchte, muss er einen Pflichtverteidiger bestellen.
  • Dies gilt für den Angeschuldigten, der noch keinen eigenen Verteidiger hat.
  • Der Pflichtverteidiger wird vom Gericht ausgewählt.
  • Dies geschieht gemäß den Vorgaben in § 407 Abs. 2 Satz 2.