Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 264
§ 264 – Gegenstand des Urteils
(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.
Kurz erklärt
- Das Gericht entscheidet über die in der Anklage genannte Tat.
- Die Entscheidung basiert auf den Ergebnissen der Verhandlung.
- Das Gericht ist nicht an die ursprüngliche Beurteilung der Tat gebunden.
- Die Beurteilung kann sich während des Verfahrens ändern.
- Der Beschluss zur Eröffnung des Hauptverfahrens ist nicht endgültig.