§ 111d – Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen
(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden. (2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt. (3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.
Kurz erklärt
- Die Beschlagnahme eines Gegenstandes bedeutet, dass dieser nicht verkauft werden darf.
- Die Beschlagnahme bleibt auch bei einem Insolvenzverfahren gültig und kann nicht angefochten werden.
- Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann zurückgegeben werden, wenn der Betroffene den entsprechenden Geldbetrag zahlt.
- Der Betroffene kann die beschlagnahmte Sache vorläufig nutzen, wenn er bestimmte Bedingungen erfüllt.
- Beschlagnahmtes Bargeld kann auf ein Justizkonto eingezahlt werden, wodurch ein Auszahlungsanspruch entsteht.