Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 289

§ 289 – Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter

Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.

Kurz erklärt

  • Wenn der Angeklagte nach Beginn des Hauptverfahrens abwesend ist, wird dies festgestellt.
  • In diesem Fall müssen noch Beweise gesammelt werden.
  • Die Beweisaufnahme wird von einem beauftragten Richter durchgeführt.
  • Ein anderer Richter kann auch um Unterstützung gebeten werden.
  • Dies geschieht, um das Verfahren fortzusetzen, trotz der Abwesenheit des Angeklagten.