Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 74
§ 74 – Ablehnung des Sachverständigen
(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. (2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen. (3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
Kurz erklärt
- Ein Sachverständiger kann aus ähnlichen Gründen abgelehnt werden wie ein Richter.
- Eine Ablehnung ist nicht möglich, nur weil der Sachverständige als Zeuge gehört wurde.
- Das Recht zur Ablehnung haben Staatsanwaltschaft, Privatkläger und Beschuldigter.
- Die benannten Sachverständigen müssen den Ablehnungsberechtigten bekannt gegeben werden, es sei denn, es gibt besondere Umstände.
- Der Ablehnungsgrund muss glaubhaft gemacht werden, ein Eid zur Glaubhaftmachung ist nicht zulässig.