Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 369

§ 369 – Beweisaufnahme

(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter. (2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen. (3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist. (4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.

Kurz erklärt

  • Das Gericht beauftragt einen Richter mit der Beweisaufnahme, wenn der Antrag zulässig ist.
  • Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob Zeugen und Sachverständige unter Eid vernommen werden.
  • Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Verteidiger dürfen bei der Vernehmung und dem Augenschein anwesend sein.
  • Der Angeklagte hat kein Recht auf Anwesenheit, wenn er in Haft ist und der Termin nicht am Haftort stattfindet, es sei denn, seine Anwesenheit ist für die Klärung wichtig.
  • Nach der Beweisaufnahme müssen Staatsanwaltschaft und Angeklagter innerhalb einer Frist weitere Erklärungen abgeben.