Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 122a

§ 122a – Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr

In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist.

Kurz erklärt

  • Der Haftvollzug darf maximal ein Jahr dauern.
  • Dies gilt für bestimmte Fälle gemäß § 121 Abs. 1.
  • Der Haftgrund ist § 112a.
  • Nach einem Jahr muss die Haft beendet werden.
  • Es gibt keine Verlängerung über diese Frist hinaus.