Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 271
§ 271 – Hauptverhandlungsprotokoll
(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben oder aktenkundig zu machen. (2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Kurz erklärt
- Es muss ein Protokoll über die Hauptverhandlung erstellt werden.
- Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und dem anwesenden Urkundsbeamten unterschrieben.
- Der Tag der Fertigstellung des Protokolls muss vermerkt werden.
- Wenn der Vorsitzende verhindert ist, unterschreibt der älteste beisitzende Richter.
- Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied, genügt die Unterschrift des Urkundsbeamten.