Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 68a

§ 68a – Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes

(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist, zur Unehre gereichen können oder deren persönlichen Lebensbereich betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist. (2) Fragen nach Umständen, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere nach seinen Beziehungen zu dem Beschuldigten oder der verletzten Person, sind zu stellen, soweit dies erforderlich ist. Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen.

Kurz erklärt

  • Fragen, die die Ehre des Zeugen oder seiner Angehörigen verletzen könnten, sollen nur gestellt werden, wenn es unbedingt notwendig ist.
  • Fragen zu persönlichen Lebensbereichen des Zeugen sind ebenfalls nur zulässig, wenn es unerlässlich ist.
  • Fragen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen, insbesondere zu seinen Beziehungen zum Beschuldigten oder zur verletzten Person, müssen gestellt werden, wenn erforderlich.
  • Der Zeuge darf nur nach Vorstrafen gefragt werden, wenn dies notwendig ist, um bestimmte rechtliche Voraussetzungen zu klären oder seine Glaubwürdigkeit zu bewerten.
  • Der Fokus liegt darauf, die Privatsphäre des Zeugen zu schützen, während relevante Informationen zur Glaubwürdigkeit erfragt werden können.