Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 65
§ 65 – Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen
(1) Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen. (2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" normal normal normal arabic und der Zeuge hierauf spricht: "Ja". normal normal normal arabic (3) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Ein Zeuge kann aus Glaubens- oder Gewissensgründen auf einen Eid verzichten.
- In diesem Fall muss der Zeuge die Wahrheit seiner Aussage bekräftigen.
- Die Bekräftigung hat die gleiche Bedeutung wie ein Eid.
- Der Richter weist den Zeugen darauf hin, dass er die Wahrheit sagt.
- Der Zeuge bestätigt dies mit einem "Ja".