Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 65

§ 65 – Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen

(1) Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen. (2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" normal normal normal arabic und der Zeuge hierauf spricht: "Ja". normal normal normal arabic (3) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Ein Zeuge kann aus Glaubens- oder Gewissensgründen auf einen Eid verzichten.
  • In diesem Fall muss der Zeuge die Wahrheit seiner Aussage bekräftigen.
  • Die Bekräftigung hat die gleiche Bedeutung wie ein Eid.
  • Der Richter weist den Zeugen darauf hin, dass er die Wahrheit sagt.
  • Der Zeuge bestätigt dies mit einem "Ja".