Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 352

§ 352 – Umfang der Urteilsprüfung

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die gestellten Revisionsanträge und, soweit die Revision auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden sind. (2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge als die in § 344 Abs. 2 vorgeschriebene ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich.

Kurz erklärt

  • Das Revisionsgericht prüft nur die eingereichten Revisionsanträge.
  • Bei Verfahrensmängeln werden nur die im Antrag genannten Tatsachen berücksichtigt.
  • Eine zusätzliche Begründung der Revisionsanträge ist nicht notwendig.
  • Wenn die zusätzliche Begründung falsch ist, hat das keine negativen Folgen.
  • Die Vorschriften aus § 344 Abs. 2 müssen beachtet werden.